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AKTUELLES – Nachrichten

05. Aug 2021

von RA Mario Lamberty

FAMILIENRECHT - Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Trennungsunterhalt bei von Beginn an getrennt lebenden Eheleuten

VON MARIO LAMBERTY

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19) setzt ein Anspruch des weniger verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt nicht voraus, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet oder zusammengelebt haben müssen.

So bejaht der BGH einen Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich auch dann, wenn die Eheleute zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern vielmehr getrennt gewirtschaftet haben.

In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall heirateten die Eheleute im August 2017. Die Ehe war dabei von den Eltern der Eheleute arrangiert worden. Ein Jahr später erfolgte die Trennung.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch in der Zeit nach der Heirat arbeitete und lebte die Ehefrau in Deutschland. Dort ging sie einer Tätigkeit bei einer Bank nach, während der besser verdienende Ehemann seinen Lebensmittelpunkt in Paris hatte, wo er als Wertpapierhändler arbeitete. In dieser Zeit erfolgten wiederholte Treffen der Eheleute an den Wochenenden. Die Eheleute wirtschafteten jedoch nicht gemeinsam. Vielmehr verfügten beide auch nach Eheschließung über getrennte Konten, sodass jeder Ehegatte seine Einkünfte für sich selbst verbrauchte. Die Eheleute planten zwar, dass die Ehefrau zu ihrem Mann nach Paris zieht, wozu es infolge der Trennung jedoch schließlich nie kam.

Nach der Trennung verlangte die Ehefrau von ihrem Mann die Zahlung von Trennungsunterhalt. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag ab. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Ehefrau jedoch Trennungsunterhalt zu. Dagegen erhob der Ehemann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, welche dieser als unbegründet zurückwies.

Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht abhängig vom Zusammenleben

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass sich im Wortlaut der Vorschrift des § 1361 Abs. 1 BGB, die den Unterhalt bei Getrenntleben regelt, keine Grundlage dafür findet, dass ein vorheriges Zusammenleben vorausgesetzt wird. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass der BGH auch kein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute für das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruch für erforderlich hält. Es muss daher während der Ehe weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen sein.

Getrennt leben die Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei kommt es nach der Entscheidung des BGH im Hinblick auf Trennungsunterhaltsansprüche nicht darauf an, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben.

Das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs hängt dabei vielmehr von den ehelichen Lebensverhältnissen ab, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Im Klartext bedeutet dies, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Eheleute in der Ehe maßgeblich für die Errechnung eines Trennungsunterhaltsanspruchs sind, es auf die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen der Eheleute in der Ehe jedoch weniger ankommt.

Ein getrenntes Wirtschaften und der Umstand, dass ab Beginn der Ehe kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt zwischen den Eheleuten begründet wurde, steht einem Trennungsunterhaltsanspruch daher nicht entgegen.

Trennungsunterhaltsansprüche sind nicht verwirkt

Der Bundesgerichtshof verneint zudem eine sogenannte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau, die dann in Betracht gekommen wäre, wenn die Eheleute sich von Beginn der Ehe an einig gewesen wären, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründen zu wollen. Im vorliegenden Fall war es jedoch so, dass die Ehefrau ursprünglich einen Umzug nach Paris geplant hatte, um dort mit ihrem Mann zusammenzuleben.

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Rechtsprechung einen sehr weiten Spielraum für die Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen lässt, sodass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte auch dann, wenn die Eheleute weiter voneinander entfernt leben und während der Ehe nie zusammengelebt haben, grundsätzlich dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gegenüber zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist.


Mario Lamberty
Fachanwalt für Familienrecht

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