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AKTUELLES – Nachrichten

17. Jan 2022

von RAin Britta Gerhard

Sozialrecht - Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz vom Rentenversicherungsträger erhalten. 

Entscheidet der Rentenversicherungsträger verspätet über den Antrag, kann unter Umständen trotz Ablehnung, Anspruch auf Kostenerstattung der dann selbst beschafften Leistung bestehen.

Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung ist der § 18 Absatz 4 Satz 1 SGB IX, hiernach sind Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte als genehmigt geltende Leistungen verpflichtet. Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 i.V.m Absatz 1 SGB IX gelten Leistungen als genehmigt, über die der leistende Rehabilitationsträger nicht innerhalb von zwei Monaten ab Antragseingang entschieden hat. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch jedoch nach § 18 Absatz 5 SGB IX bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (Bösgläubigkeit), dass der Anspruch auf Bewilligung der Leistungen eigentlich nicht bestanden hätte. Daher könnte vermutet werden, dass der Anspruch bei verspäteten Ablehnungsbescheiden immer ausgeschlossen ist.


Doch das SG Heilbronn hat mit Urteil vom 12.08.2021 (S 2 R 1943/20) einen solchen Anspruch trotz bestehendem Ablehnungsbescheid zuerkannt.


In diesem Verfahren beantragte der Kläger Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines in Teilzeit zu absolvierenden Fernkurses zum staatlich geprüften Betriebswirts. Im Rahmen einer Berufsfindungsmaßnahme wurde dies als die am Besten geeignete Maßnahme vorgeschlagen.


Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, woraufhin der Kläger sich die Leistung selbst verschaffen musste und auf Erstattung dieser Kosten klagte.


Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides war die zweimonatige Entscheidungsfrist auch bereits abgelaufen, so dass die Leistung als genehmigt galt. Entscheidend war, dass nicht der Zeitpunkt des Erlasses, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, drei Tage nach Absendung, das Fristende markiert.


Zudem hatte sich der Kläger nicht bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf den Fernkurs vorfestgelegt, da der Vertrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist geschlossen wurde.


Schließlich war besonders entscheidend, ob aufgrund des ergangenen Ablehnungsbescheides auch von der Kenntnis oder Bösgläubigkeit des Klägers bezüglich des Nichtbestehens des Anspruches auf Bewilligung der Leistungen ausgegangen werden musste.


Hier entschied das Sozialgericht, dass es zur Beurteilung der Kenntnis oder Bösgläubigkeit nicht auf formale Ablehnungsentscheidungen ankäme, sondern auf die Qualität der fachlichen Argumente und ihre Nachvollziehbarkeit durch die Versicherten. Deshalb folge aus einer ablehnenden Entscheidung für sich genommen noch keine Kenntnis oder Bösgläubigkeit. In diesem Fall kam es dem Kläger zugute, dass der Fernkurs im Rahmen einer Berufsfindungsmaßnahme als am Besten geeignete Maßnahme vorgeschlagen wurde. Damit war es für ihn nicht offensichtlich erkennbar, dass kein Anspruch auf die Maßnahme bestehen würde.

Unterm Strich ist also immer ein besonderes Augenmerk auf die Entscheidungsfristen der Rehabilitationsträger zu legen. Im Zweifelsfall sollte, auch trotz Ablehnungsbescheid, fachanwaltlich geprüft werden, ob bei Selbstbeschaffung der Leistungen Kostenerstattungsansprüche bestehen könnten.

www.klatt-wildeshausen.de

Britta Gerhard
Rechtsanwältin


Bild: Gaby Ahnert

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