Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV
Mehr Rechtssicherheit bei der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Zu mehr Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status sollen die im Rahmen des Barrierefreiheitsgesetzes am 20.05.2021 beschlossenen Änderungen zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV führen.
Eine durchaus notwendige Maßnahme, nicht selten werden Unternehmen mit hohen Rückforderungssummen der Sozialversicherungsträger konfrontiert, weil der sozialversicherungsrechtliche Status der Beschäftigten falsch eingeschätzt wurde. Denn die Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen ist kompliziert und immer nach den Gesamtumständen des Einzelfalles vorzunehmen.
Daher ist es zu begrüßen, wenn die Änderungen ihr Ziel eines einfachen, unbürokratischen und zukunftsgesicherten Verfahrens zur Klärung des Erwerbsstatus auch erreichen.
Die Änderungen werden zum 01.04.2022 wirksam, sind aber teilweise vorläufig bis zum 30.06.2027 befristet. Die bedeutendsten Änderungen sind dabei die folgenden:
Isolierte Feststellung des Status
Bislang konnte die zur Statusfeststellung befugte Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nur die Versicherungspflicht überprüfen. Praktisch relevant ist für die Betroffenen in der Praxis allerdings die generelle Frage nach dem Bestehen einer Beschäftigung.
Dem wurde mit der Neuerung Rechnung getragen, sodass nun eine isolierte Feststellung des Bestehens einer Beschäftigung möglich ist.
Prognoseentscheidung
Neu eingeführt wird auch die Möglichkeit einer Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Grundlage für die Entscheidung sollen die vertraglichen Vereinbarungen und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung sein.
Die Entscheidung soll dann gegenüber anderen Versicherungsträgern bindend sein.
Gruppenfeststellung
Für gleiche Auftragsverhältnisse soll die Möglichkeit geschaffen werden eine gutachterliche Stellungnahme zum Erwerbsstatus einzuholen, die Sicherheit für alle vereinbarten Tätigkeiten bietet, die ihrer Art und den Umständen der Ausführung nach übereinstimmen und bei denen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen.
Die gutachterlichen Feststellungen haben zwar keine Bindungswirkung sollen aber unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz mit Wirkung für die Vergangenheit entfalten.
Davon sollen auch innerhalb von zwei Jahren neu geschlossene Auftragsverhältnisse profitieren.
Drei-Personen-Verhältnisse
Zukünftig soll in einem einzigen Verfahren die sozialversicherungsrechtliche Bewertung in Dreiecksverhältnissen umfassend gutachterlich vorgenommen werden können.
Praktisch kann dies insbesondere in den Fallkonstellationen um Scheinwerkverträge und illegaler Arbeitnehmerüberlassung relevant werden.
Die neu eingeführten Instrumente haben das Potenzial in der Praxis für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Daher sollten sie unbedingt genutzt werden, beraten kann dabei ein Fachanwalt.
www.klatt-wildeshausen.de
Michael Klatt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Bild: Gaby Ahnert